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Allgemeine Geschäftsbedingungen der Firma HL-Immobilien
1.
Die in unseren Angeboten enthaltenen Angaben basieren auf uns erteilten Informationen und erfolgen unter Vorbehalten. Wir bemühen
uns, über Objekte und Vertragspartner möglichst vollständige und richtige Angaben zu erhalten; eine Haftung für deren Richtigkeit und Vollständigkeit
können wir aber nicht übernehmen. Unsere Nachweise sind freibleibend, Zwischenverkauf und -vermietung bzw. -verpachtung sind vorbehalten.
2.
Unsere Angebote und Mitteilungen sind nur für den Empfänger selbst bestimmt. Sie sind vertraulich zu behandeln und dürfen Dritten nicht
zugänglich gemacht werden. Kommt infolge unbefugter Weitergabe ein Vertrag zustande, so ist der Empfänger, für den das Angebot ursprünglich
bestimmt war, verpflichtet, uns Schadenersatz in Höbe der Provision zu zahlen, die im Erfolgsfalle angefallen wäre.
3.
Ist dem Empfänger die durch uns nachgewiesene Gelegenheit zum Abschluss eines Vertrages bereits bekannt, so hat er uns dies
unverzüglich innerhalb einer Woche mitzuteilen und auf Verlangen auch zu belegen. Vorkenntnis eines von uns angebotenen und vermittelten Objektes
schließt die Provisionspflicht des Angebotsempfängers uns gegenüber nicht aus.
4.
Unser Provisionsanspruch entsteht, sobald aufgrund unseres Nachweises oder unserer Vermittlung ein Vertrag zustandekommt. Darauf
gründet sich die Verpflichtung, uns unverzüglich Mitteilung zu machen, wenn und ggf. zu welchen Bedingungen über ein von uns angebotenes Objekt ein
Vertrag zustandegekommen ist.
Der Provisionsanspruch entsteht auch, wenn der Vertrag zu Bedingungen abgeschlossen wird, die vom Angebot abweichen oder der angestrebte
wirtschaftliche Erfolg durch einen Vertrag über ein anderes Objekt des von uns nachgewiesenen Vertragspartners erreicht wird; schließlich, wenn und
soweit, im zeitlichen und wirtschaftlichen Zusammenhang mit einem ersten Vertrag vertragliche Erweiterungen und Ergänzungen zustandekommen. Der
Provisionsanspruch entsteht z. B. auch bei Kauf statt Miete und umgekehrt, Erbbaurecht statt Kauf, wie auch beim Erwerb auf dem Wege der
Zwangsversteigerung.
Der Anspruch auf Provision bleibt bestehen, wenn der zustandegekommene Vertrag aufgrund auflösender Bedingungen erlischt. Des Gleiche gilt, wenn
der Vertrag aufgrund eines Rücktrittvorbehalts des Auftraggebers aufgelöst oder aus anderen in seiner Person liegenden Gründe rückgängig gemacht
bzw. nicht erfüllt wird. Wird der Vertrag erfolgreich angefochten, so ist derjenige Vertragsteil, der den Anfechtungsgrund gesetzt hat, zum Schadenersatz
verpflichtet.